§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen: Anglerverein Cottbus Nord e.V., im folgenden Anglerverein (AV) genannt.
- Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 377 CB des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.
- Der Sitz des AVs ist Cottbus.
- Der AV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen.
- Er ist Mitglied des Anglerverbandes Cottbus e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Form anerkannt wird.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Der AV Cottbus Nord e.V. vertritt die Interessen seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, sowie die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten individuellen Angelns sowie Gemeinschaftsfischens zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung.
- die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, und Tierschutz.
- Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Artenhaltung, die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Wiederherstellung desselben.
- die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in Schulprogrammen gemäß Punkt c).
- die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur und den Naturschutz einsetzen, sowie die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Anglerverband Cottbus e.V., dem Landesanglerverband und der Öffentlichkeit.
- die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer hegerischer Erfordernisse.
- die Unterstützung der Mitglieder bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen.
- Der AV Cottbus Nord e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des AV. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des AV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Zuwendungen dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck bzw. soweit vorgeschrieben zweckgebunden verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des AV Cottbus Nord e.V. können alle natürliche und juristischen Personen werden, die die Satzung des AVs anerkennen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären, sie wird nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.
- Dem AV gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.
- Ordentliches Mitglied können alle Mitglieder werden, die die Satzung des AVs anerkennen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Erklärung der gesetzlichen Vertreter.
- Fördernde Mitglieder können alle Mitglieder werden, die das 18. Lebensalter vollendet haben, den Zweck des AVs fördern wollen und sich nur oder teilweise im AV betätigen. Sie haben kein Stimmrecht und keine Rechte nach § 6 des AV. Über die Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Beschluss der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des AVs verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben volles Stimmrecht. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes mit eingeschriebenem Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember eines jeden Jahres
- durch Ausschluss dann, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwider handelt, das Ansehen des AVs oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit grob verleumdet oder schädigt, wiederholt oder schwerwiegend gegen Vereinsbeschlüsse verstößt oder mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV länger als ein Jahr, ohne einen Stundungsantrag gestellt zu haben, im Rückstand ist.
- Antragsberechtigt für einen Ausschluss sind der Vorstand und jedes Mitglied des AVs, dessen berechtigte Interessen oder satzungsgemäße Rechte durch ein Mitglied verletzt sind oder dem Verstöße eines anderen Mitgliedes zur Kenntnis gelangt sind.
Das Ausschlussverfahren ist mit der Begründung an den Vorstand zu beantragen und wird von ihm durchgeführt.
Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, an der Sitzung des Vorstandes zur Durchführung des Ausschlussverfahrens teilzunehmen, sich zu rechtfertigen sowie Zeugen oder anderes Entlastungsmaterial beizubringen. Die erfolgte Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied mit Angabe der Anschuldigung, Rechtsmittelbelehrung sowie Termin, Ort und Uhrzeit der Sitzung des Vorstandes mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
Bei entschuldigtem Fernbleiben ist der Termin zu vertagen und ein neuer Termin anzusetzen. Erscheint der Beschuldigte wiederum nicht, ist die Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit zulässig. Der Beschluss über den Ausschluss kann vertagt werden, wenn bestehende Zweifel nicht ausgeräumt wurden oder wenn weitere Zeit zur Beibringung von Beweisen erforderlich oder beantragt wird.
Der Beschluss über dem erfolgten Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mit Rechtsmittelbelehrung mit eingeschriebenem Brief unverzüglich zuzustellen.
Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn der Ausgeschlossene nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses gegen diesen Beschwerde schriftlich beim Vorstand einlegt. Das Recht der zivilrechtlichen Durchsetzung bleibt unberührt.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bis zur Rechtskraft des Austritts bzw. Ausschlusses nachzukommen. Mit rechtskräftiger Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegen den AV. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden offenen Verbindlichkeiten des AVs gegenüber dem ehemaligen Mitglied werden davon nicht berührt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
- auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
- auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen.
- vom Vorstand des AVs über neue Bestimmungen zum Fischerei- und Vereinsrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.
- an den Mitteln, die der AV zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.
- die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
- sich satzungsgemäß zu verhalten und die gefassten Beschlüsse des AV Cottbus Nord e.V. einzuhalten.
- sich für den Satzungszweck einzusetzen.
- ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV fristgemäß zu erfüllen.
- den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen oder Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.
- kein Rechtsgeschäft oder Verhandlungen zu diesem mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des AVs vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet oder noch nicht aufgegeben hat.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der AV erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen, von der HV festgesetzt.
§ 6 Organe
- Die Organe des AVs sind:
- die Jahresmitgliederversammlung (nachfolgend Hauptversammlung (HV) genannt)
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (nachfolgend MV genannt)
- Die HV ist das oberste Organ des AVs. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder des AVs bindend.
- Die MV findet gemäß des Veranstaltungsplanes statt.
§ 7 Die Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich gemäß Kalenderplan im Dezember statt. Dieses ersetzt die schriftliche Einladung der Mitglieder.
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. - Die HV beschließt, außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfähig ist jede HV. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handabstimmung. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zum Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des AVs enthält, ist eine Mehrheit der 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der HV gefassten Beschlüsse sind eine vom Vorsitzenden der HV und des Schriftführers zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
- Die HV regelt die Angelegenheiten des Anglervereins, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Sie setzt die entgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
- Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Die HV wird vom Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einen durch die HV zu wählendem Stimmberechtigten geleitet.
- Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.
§ 8 Vorstand
- Den Vorstand bilden:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- sowie weitere fünf Mitglieder
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den AV gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand leitet und erledigt die Arbeiten des AVs im Sinne der Satzung und auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse, Ordnungen und gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Vertretungsberechtigte, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden zustimmt, außer bei Beschlüssen über Disziplinarmaßnahmen der Mitglieder. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird von einer HV für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die MV findet gemäß Kalenderplan statt.
In ihr werden Informationen und Mitteilungen vermittelt, Termine und sonstige Vereinbarungen getroffen bzw. konkretisiert sowie sonstige das Vereinsleben betreffende Maßnahmen abgesprochen.
Die MV ist des Weiteren ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
§ 10 Stimmrecht, Wählbarkeit, Wahl
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der HV als Gäste teilnehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder haben das Vorschlagrecht.
- Gewählt werden können alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Liegt die schriftliche Einverständniserklärung vor, kann eine natürliche Person, soweit sie entschuldigt fehlt, in Abwesenheit gewählt werden.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen durch Handabstimmung. Es dürfen mehr Kandidaten aufgestellt werden, als Personen zu wählen sind.
Die Kandidaten für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sind gesondert aufzustellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden direkt gewählt. Die unterlegenen Kandidaten können auf die Kandidatenliste des Vorstandes gesetzt werden, die im zweiten Wahlgang gewählt werden. - Bei der Wahl zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den beiden erstplatzierten Kandidaten durchzuführen. In der Stichwahl gilt die Person als gewählt, die die einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann.
Als Mitglied des Vorstandes gelten die Personen als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten entsprechend der zu wählenden Kandidaten.
§ 11 Finanzen, Kassenprüfung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der AV finanziert sich durch:
- Beiträge seiner ordentlichen Mitglieder
- Zuwendungen und Fördermittel seiner fördernden Mitglieder
- Beiträge für Aufnahmen und Ausbildungen
- Andere Zuwendungen und Fördermittel
- Beiträge sind Jahresbeiträge und bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres für dieses fällig. Andere Beiträge sind zum jeweiligen Termin fällig.
- In begründeten Fällen können ordentliche Mitglieder an den Vorstand einen Stundungsantrag stellen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit ist dem Antrag zu entsprechen. Mit Entsprechung ist die Stundungsfrist schriftlich mitzuteilen.
- Zuwendungen und Fördermittel sind, soweit gesetzlich festgelegt oder vom Förderer ausdrücklich gefordert, auf gesonderte Konten zu führen, zweckgebunden zu verwenden und gesondert nachzuweisen.
- Die im Vorstand tätigen natürlichen Personen bzw. jedes Mitglied, welches im Auftrag des Vorstandes tätig wird, hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gemäß der wirklich entstandenen Kosten bzw. der in entsprechenden Ordnungen festgelegten Höhe.
- Der Nachweis über die tatsächliche ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist durch den Schatzmeister durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen.
- Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfbericht.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der HV, MV und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des AVs erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Johanniter Unfallhilfe Cottbus e.V. Cottbus, Kinderhospiz Cottbus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Haftung
Der AV haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden und Verluste, die anlässlich von Veranstaltungen, Versammlungen und sonstiger Ausübung von Verbandsrechten entstehen über die Versicherung des Landesverbandes Brandenburg hinaus.
§ 15 Änderungsklausel
- Bei Gesetzesänderungen und Änderungen der Gemeinnützigkeitsbestimmungen ist der Vorstand ermächtigt, die betreffenden Formulierungen der Gesetzlichkeit anzupassen.
- Falls Bestimmungen dieser Satzung der Gemeinnützigkeit widersprechen bzw. unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 17.12.2009 beschlossen.
Sie tritt mit dem Beschluss der Hauptversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde am 17.03.2022 durch Beschluss in der HV geändert und angepasst.